§ 9: Die Generalversammlung

((1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich bis längstens 30. Juni statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 6) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Brief, Fax oder e-mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Weitere Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich an die Adresse des Vereinssitzes (Bundes-Geschäftsstelle) bekanntzugeben.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch ihre Organe oder einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Auf diese Bestimmung ist in der Einberufung hinzuweisen.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident. Bei dessen Verhinderung führt das an Jahren älteste Präsidiumsmitglied den Vorsitz.

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