§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit (Eintragung der Auflösung im Firmenbuch u.ä.), sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.

(2) Der Austritt kann nur zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen satzungswidrigen und wegen unehrenhaften Verhaltens, insbesondere bei einem Verstoß gegen die die Tätigkeit der Mitglieder regelnden Rechtsvorschriften erfolgen.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Nichterbringung des jeweils geforderten technischen Standards erfolgen.

(6) Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Entscheidungsgründe mitzuteilen; ihm steht das Recht zu, binnen 14 Tagen gegen den Ausschluß Berufung an das Schiedsgericht zu erheben; bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

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