§ 20: Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann in jeder ordentlichen oder zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Dieses Vermögen soll einer Nachfolgeorganisation oder einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt.

(3) Der letzte Vorstand des Vereines hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

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