§ 19: Fachbereiche, Fokusgruppen
Der Vorstand ist berechtigt, zur Bewältigung der Aufgaben des Vereines Fachbereiche bzw. Fokusgruppen einzusetzen. Aufgabenbereich, Zusammensetzung und Geschäftsordnung dieser Ausschüsse legt der Vorstand fest.
§ 19: Fachbereiche, Fokusgruppen
Der Vorstand ist berechtigt, zur Bewältigung der Aufgaben des Vereines Fachbereiche bzw. Fokusgruppen einzusetzen. Aufgabenbereich, Zusammensetzung und Geschäftsordnung dieser Ausschüsse legt der Vorstand fest.