§ 18: Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand beschließt zur Abwicklung der Aufgaben des Vereines eine Geschäftsordnung.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 18: Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand beschließt zur Abwicklung der Aufgaben des Vereines eine Geschäftsordnung.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.