§ 15: Der / Die Geschäftsführer
(1) Der Verein hat einen oder zwei Geschäftsführer. Der / Die Geschäftsführer sind Angestellte des Vereines.
(2) Bei der Abwicklung der laufenden Aufgaben und Geschäfte des Vereins hat / haben sich der / die Geschäftsführer an die Statuten, die Geschäftsordnung sowie an die Generalversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu halten.
(3) Das Anstellungsverhältnis des / der Geschäftsführer/s ist in einem gesonderten Vertrag zu regeln.