§ 15: Der / Die Geschäftsführer

(1) Der Verein hat einen oder zwei Geschäftsführer. Der / Die Geschäftsführer sind Angestellte des Vereines.

(2) Bei der Abwicklung der laufenden Aufgaben und Geschäfte des Vereins hat / haben sich der / die Geschäftsführer an die Statuten, die Geschäftsordnung sowie an die Generalversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu halten.

(3) Das Anstellungsverhältnis des / der Geschäftsführer/s ist in einem gesonderten Vertrag zu regeln.

 

zurück zur Übersicht

fileadmin/user_upload/voeeb.at/partners/partner_1.png

VOEB Hauptsponsoren 2024

VOEB Partner

alt alt alt alt alt alt alt alt